§ 2 FSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984

Pflichtversicherung

§ 2.

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

  1. 1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
  2. 2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

  1. 1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
  2. 2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40120580

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