§ 2 Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1982

Freistempelmaschine

§ 2.

(1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienenden Freistempelmaschinen müssen nach dem Wertkartensystem arbeiten und bedürfen einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich vom Bundesministerium für Finanzen erteilt wird.

(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert werden, daß Gebühren nicht verkürzt werden können.

Insbesondere muß sichergestellt sein:

  1. 1. die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke;
  2. 2. die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes zumindest dem Betrag nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches feststellbar ist;
  3. 3. die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch des dem Wertaufdruck der Wertkarte entsprechenden Betrages;
  4. 4. die Sicherung des Zählwerkes gegen mißbräuchliche Verstellung;
  5. 5. die Sicherung des Freistempels - das ist der Teil der Freistempelmaschine, der zur Anbringung der Freistempelabdrucke dient
  1. - gegen Entnahme aus der Freistempelmaschine;
  1. 6. die ordnungsgemäße Instandhaltung und die Verhinderung der

(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat die erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die für die Typenzulassung maßgeblichen Voraussetzungen wegfallen oder Umstände hervorkommen, die eine Typenzulassung ausgeschlossen hätten.

Schlagworte

Stempelmaschine

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047708

alte Dokumentnummer

N31982171630

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