§ 2.
(1) Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wird ermächtigt, zu der aus Anlaß der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984 herauszugebenden Sonderpostmarke zum Nennwert von 4 S einen Zuschlag in der Höhe von 2 S einzuheben.
(2) Der Zuschlagserlös, vermindert um die Herstellungskosten für die Sonderpostmarke, wird dem im § 1 Abs. 1 genannten Verein als weitere Subvention des Bundes gewährt und ist diesem Verein von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung nach Abrechnung am 31. Jänner 1984 im März 1984 zu überweisen. Die Abrechnung des nach dem 31. Jänner 1984 erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils am 31. Dezember jeden Jahres, erstmals am 31. Dezember 1984 zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauf folgenden Februar.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009532
Dokumentnummer
NOR12120868
alte Dokumentnummer
N7198310454Y
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