Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt und als solche gekennzeichnet sowie abgesondert gelagert sind, nach Maßgabe des Abs. 2,
- 2. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.
(2) Die Ausfuhr von Futtermitteln, die unerwünschte Stoffe in einem die Höchstwerte gemäß einer Verordnung nach § 4 dieses Bundesgesetzes übersteigenden Ausmaß enthalten, ist nur zulässig, sofern sie nachweislich in dasjenige Drittland erfolgt, aus dem die betreffenden Futtermittel zuvor eingeführt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136739
alte Dokumentnummer
N8199331592J
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