Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 35/2015).
§ 2.
Freiberuflich tätige Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben jährlich bis zum 31. März an Hand des Musters der Anlage/.B Meldungen über im Vorjahr durchgeführte Tätigkeiten und gewonnene Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an den nach dem Sitz der Ordinationsstätte zuständigen Landeshauptmann zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019
Gesetzesnummer
10003646
Dokumentnummer
NOR12040621
alte Dokumentnummer
N2199855039L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)