§ 2 FMedV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 35/2015).

§ 2.

Freiberuflich tätige Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben jährlich bis zum 31. März an Hand des Musters der Anlage/.B Meldungen über im Vorjahr durchgeführte Tätigkeiten und gewonnene Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an den nach dem Sitz der Ordinationsstätte zuständigen Landeshauptmann zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019

Gesetzesnummer

10003646

Dokumentnummer

NOR12040621

alte Dokumentnummer

N2199855039L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)