Fristenverlängerungen in der Bankenaufsicht
§ 2.
(1) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 enden, wird die in § 44 Abs. 1 bis 5 BWG, § 6 Abs. 1 JKAB-V, § 4 ZEIMV sowie § 1 ResV jeweils genannte sechsmonatige Frist um vier Monate auf zehn Monate verlängert.
(2) Für Übermittlungstermine, die zwischen 1. März und 31. Mai 2020 liegen, werden die Übermittlungsfristen wie folgt verlängert:
- 1. Die für den Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a zur VERA-V in § 2 Abs. 1 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;
- 2. die für den Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c zur VERA-V in § 2 Abs. 2 VERA-V mit dem sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;
- 3. die für den Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 zur VERA-V in § 4 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;
- 4. die für den Risikoausweis gemäß der Anlage A3b zur VERA-V in § 6 Abs. 1 VERA-V in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 12. Mai 2020;
- 5. die für den Risikoausweis gemäß der Anlage A3c zur VERA-V in § 6 Abs. 2 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;
- 6. die für den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 zur VERA-V in § 8 VERA-V mit zwei Monaten nach dem Meldestichtag;
- 7. die für den Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b zur VERA-V in § 11 Abs. 1 VERAV mit zwei Monaten nach dem Meldestichtag;
- 8. die für den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, D3b und E3b zur VERA-V in § 14 VERA-V mit dem fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats;
- 9. die für die Meldung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gemäß der Anlage A1 zur ZEIMV in § 1 Abs. 2 ZEIMV mit dem zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;
- 10. die für die Meldung von Ordnungsnormen gemäß der Anlage A2 zur ZEIMV in § 2 Abs. 2 ZEIMV mit dem zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;
- 11. die für die Meldung von Eigenmitteln von Sonderkreditinstituten gemäß der Anlage zur SK-EMV in § 2 SK-EMV mit dem achten Bankarbeitstag des übernächsten Monats;
- 12. die für die Meldung der Quartalsausweise gemäß den Anlagen 1 bis 8 zur BVQA-V in § 1 Abs. 1 BVQAV mit vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres;
- festgelegte Übermittlungsfrist wird um jeweils zehn Bankarbeitstage verlängert.
(3) Die für den Risikoausweis gemäß derAnlage G1 in § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 VERA-V mit drei Monaten nach dem Meldestichtag festgelegte Übermittlungsfrist wird um zwei Monate verlängert.
(4) Die für Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß derAnlage H zur VERA-V in § 6a Abs. 4 VERA-V mit dem 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag festgelegte Übermittlungsfrist wird auf den 30. September 2020 verlängert.
Schlagworte
Vermögensausweis, Erfolgsausweis, Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020
Gesetzesnummer
20011156
Dokumentnummer
NOR40222930
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)