§ 2 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 2

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Untersuchung auf Trichinen gelten für Schweine, Pferde und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll.

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