§ 2 Fleischuntersuchungs-Laborverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

2. Abschnitt

Ausbildung und Prüfung der Tierärzte

§ 2.

Als praktische Ausbildung ist eine nach der Erlangung des Tierarztdiploms absolvierte praktische Tätigkeit an einer Untersuchungsstelle im Ausmaß von mindestens einem Jahr nachzuweisen. Diese Tätigkeit muß auf dem Gebiet der bakteriologischen Untersuchung von Fleisch, der bakteriologischen Untersuchung anläßlich Hygienekontrollen und Gesundheitsprogrammen betreffend Tiere sowie auf dem Gebiet der Untersuchung von Proben auf Rückstände ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10011117

Dokumentnummer

NOR12142144

alte Dokumentnummer

N8199812706O

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