2. Abschnitt
Ausbildung und Prüfung der Tierärzte
§ 2.
Als praktische Ausbildung ist eine nach der Erlangung des Tierarztdiploms absolvierte praktische Tätigkeit an einer Untersuchungsstelle im Ausmaß von mindestens einem Jahr nachzuweisen. Diese Tätigkeit muß auf dem Gebiet der bakteriologischen Untersuchung von Fleisch, der bakteriologischen Untersuchung anläßlich Hygienekontrollen und Gesundheitsprogrammen betreffend Tiere sowie auf dem Gebiet der Untersuchung von Proben auf Rückstände ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10011117
Dokumentnummer
NOR12142144
alte Dokumentnummer
N8199812706O
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