§ 2 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 2.

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Fleischwaren, die als Post- oder Bahnsendungen befördert werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm nicht übersteigt;
  2. 2. Fleisch, das von Reisenden mitgeführt wird, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm;
  3. 3. Schaf- und Ziegendärme;
  4. 4. Fleischwaren, die für Ausstellungen im Rahmen internationaler Messeveranstaltungen bestimmt sind und nicht im Inland in Verkehr gebracht werden.

Schlagworte

Postsendung, Schafdarm

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133920

alte Dokumentnummer

N8198513443L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)