§ 2.
(1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und 2 werden für den Kalendermonat berechnet.
(2) Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach § 1 Abs. 1 oder 2 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(3) Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus § 1 Abs. 1 oder 2 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(4) Änderungen in der Höhe des Anspruches oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(5) Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10005775
Dokumentnummer
NOR12060800
alte Dokumentnummer
N4198312240R
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