§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. „amtlich beauftragte Personen“: Amtstierärzte, Fleischuntersuchungstierärzte, gemäß § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes beauftragte Tierärzte und Lebensmittelaufsichtsorgane gemäß § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975;
- 2. „Betrieb (Teichwirtschaft)“: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Erzeugung von Aquakulturerzeugnissen;
- 3. „Erzeugnisse der Aquakultur“: sämtliche Fischereierzeugnisse (Z 4), die in Anlagen erzeugt werden und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung zum späteren Genuss für Menschen in solchen Anlagen aufgezogen werden; als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner Meeres- und Süßwasserfische sowie Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;
- 4. „Fischereierzeugnisse“: sämtliche Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und Wassertieren, die anderen Vorschriften nach dem Fleischuntersuchungsgesetz oder dem LMG 1975 unterliegen;
- 5. „Partie (Los)“: eine unter praktisch identischen Bedingungen gewonnene Menge von Fischereierzeugnissen;
- 6. „Produzent“: Fischer oder Betreiber einer Teichwirtschaft;
- 7. „Vermarktung“: das Lagern, Ausstellen oder Anbieten zum Verkauf, das Verkaufen, Liefern oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen die in § 3 Abs. 2 genannten Tätigkeiten;
- 8. „zugelassenes Laboratorium“: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle oder eine Untersuchungsanstalt gemäß § 42 oder § 49 LMG 1975.
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, und des Artikels V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997 gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
Schlagworte
Meeresfisch, Meerestier
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003886
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