§ 2 Finanzierung des Erwerbs der Sammlung Leopold“

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

§ 2

Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Sinne von § 69 Abs. 3 letzter Halbsatz des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 697/1991 Zuwendungen zur Finanzierung des Erwerbes der Sammlung Leopold durch eine zu errichtende gemeinnützige Privatstiftung bis zur Höhe von 1,1 Milliarden Schilling (zuzüglich einer allfälligen angemessenen Wertsicherung, jedoch ohne Verzinsung) zu leisten, und zwar 750 Millionen Schilling im Jahre 1994 und 350 Millionen Schilling in den Jahren 2001 bis 2007.

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