§ 2.
Für Schäden oder Vermögensnachteile, die durch Kosten für die Lagerung von Milch- und Molkepulver und durch Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung dieser Produkte entstanden sind, wird der Endtermin für die Schadenserhebungen gemäß der im § 1 angeführten Verordnung mit 30. Juni 1995 festgelegt.
Schlagworte
Milchpulver
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010888
Dokumentnummer
NOR12138450
alte Dokumentnummer
N8199545768J
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