§ 2 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 2.

Die Schadenserhebungen haben Milch und Molke sowie die Erzeugnisse aus diesen Produkten zu umfassen, die erwerbsmäßig erzeugt wurden und die auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften oder vernichtet oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz getroffen wurden. Allfällige Erlöse aus einer Weiterverwertung sind jeweils vom ermittelten Schadensbetrag in Abzug zu bringen. Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, sind die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134290

alte Dokumentnummer

N8198711536Y

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