§ 2.
Die Schadenserhebungen haben alle Tiere jener Tierarten zu umfassen, die erwerbsmäßig gehalten und der Schlachtung zugeführt werden und deren Fleisch auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38a des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte oder vernichtet werden mußte. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. Mai und 5. Juni 1986 getroffen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010496
Dokumentnummer
NOR12134064
alte Dokumentnummer
N8198611377Y
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