§ 2.
Die Schadenserhebungen haben beim Obst, bei den Pilzen und bei den Heilkräutern alle Arten zu umfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. Mai 1986 getroffen wurden, wobei die Heilkräuter für den Wirkungsbereich dieser Verordnung unter das Gemüse zu subsumieren sind. Es ist jeweils die Erntemenge zu erfassen, die entweder wegen zu hoher Kontaminierung nicht geerntet werden konnte, oder die infolge geringerer Kontaminierung an Verarbeitungsbetriebe veräußert wurde, wobei der erzielte Erlös – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – von dem gemäß § 3 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010495
Dokumentnummer
NOR12134127
alte Dokumentnummer
N8198612807L
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