§ 2 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 2.

Die Schadenserhebungen haben alle Tiere jener Tierarten zu umfassen, die erwerbsmäßig gehalten und der Schlachtung zugeführt werden und deren Fleisch auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38a des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte oder vernichtet werden mußte. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. Mai und 5. Juni 1986 getroffen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134064

alte Dokumentnummer

N8198611377Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)