§ 2 Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbstständig auszuführen:

  1. 1. laufende Buchführungsarbeiten im Rahmen verschiedener Buchführungssysteme (Doppelte Buchhaltung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Pauschalierung) durchführen,
  2. 2. Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchführen,
  3. 3. Durchführen von Lohn- und Gehaltsverrechnungen,
  4. 4. Bearbeiten kostenrechnerischer Aufgabenstellungen,
  5. 5. Abrechnungen mit Sozialversicherungsanstalten und Steuerbehörden (Erstellen der UVA etc.) durchführen,
  6. 6. mit branchentypischen IT-Verfahren (zB FinanzOnline, ELDA) arbeiten,
  7. 7. administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  8. 8. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Lohnverrechnung, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20007849

Dokumentnummer

NOR40140141

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