Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbstständig auszuführen:
- 1. laufende Buchführungsarbeiten im Rahmen verschiedener Buchführungssysteme (Doppelte Buchhaltung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Pauschalierung) durchführen,
- 2. Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchführen,
- 3. Durchführen von Lohn- und Gehaltsverrechnungen,
- 4. Bearbeiten kostenrechnerischer Aufgabenstellungen,
- 5. Abrechnungen mit Sozialversicherungsanstalten und Steuerbehörden (Erstellen der UVA etc.) durchführen,
- 6. mit branchentypischen IT-Verfahren (zB FinanzOnline, ELDA) arbeiten,
- 7. administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 8. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Lohnverrechnung, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20007849
Dokumentnummer
NOR40140141
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