Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Arbeitsplatz einrichten,
- 2. Hölzer und Werkstoffe beurteilen, auswählen und fachgerecht lagern,
- 3. Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe und Anlagen rüsten, bedienen, überprüfen und warten,
- 4. Holzstoffflächen und andere Werkstoffflächen bearbeiten und Oberflächen behandeln,
- 5. vorgefertigte Elemente zusammenbauen und montieren,
- 6. Kunden beraten und betreuen,
- 7. Restprodukte fachgerecht entsorgen und verwerten,
- 8. Funktion prüfen und Qualitätskontrolle durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20000020
Dokumentnummer
NOR40000264
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