Förderung von Fernwärmeerzeugungsanlagen
§ 2.
(1) Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen
- 1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Heizwerken oder Heizkraftwerken unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend mit Biomasse oder mit Braunkohle beheizt werden,
- 2. bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,
- 3. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,
- 4. für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher oder sonstiger Abwärme,
- 5. für die Erschließung einer geothermischen Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der Fernwärmeversorgung dient,
- 6. für die Anschaffung oder Herstellung von Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,
- gew ährt werden.
(2) Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen sind (sonstige Unternehmen), kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend Dritten zugeführt wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006731
Dokumentnummer
NOR12073490
alte Dokumentnummer
N5198225421L
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