§ 2 FBJMV

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1.

§ 2.

(1) Die Gliederung der elektronischen Jahresmeldung an die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat der Gliederung der in den Anlagen 3, 4 und 5 enthaltenen Formblätter zu entsprechen.

  1. 1. Die Anlage 3 beinhaltet folgende Angaben:
  1. a) Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse
  2. b) Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse
  1. 2. Die Anlage 4 beinhaltet folgende Angaben:
  1. a) Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
  2. b) Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
  3. c) Ergänzende Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
  4. d) Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit
  1. 3. Die Anlage 5 beinhaltet folgende Angaben:
  1. a) Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
  2. b) Ergänzende Angaben zur EUROSTAT-Meldung

(2) Für die Übermittlung der elektronischen Meldung sind die Formblätter, die von der FMA Homepage zu beziehen sind, zu verwenden. Die Jahresmeldungen sind in elektronischer Form an pk@fma.gv.at zu übermitteln.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004492

Dokumentnummer

NOR40073320

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