Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1.
§ 2.
(1) Die Gliederung der elektronischen Jahresmeldung an die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat der Gliederung der in den Anlagen 3, 4 und 5 enthaltenen Formblätter zu entsprechen.
- 1. Die Anlage 3 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse
- b) Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse
- 2. Die Anlage 4 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
- b) Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
- c) Ergänzende Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
- d) Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit
- 3. Die Anlage 5 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
- b) Ergänzende Angaben zur EUROSTAT-Meldung
(2) Für die Übermittlung der elektronischen Meldung sind die Formblätter, die von der FMA Homepage zu beziehen sind, zu verwenden. Die Jahresmeldungen sind in elektronischer Form an pk@fma.gv.at zu übermitteln.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004492
Dokumentnummer
NOR40073320
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