§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen,
- 1. in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden,
- 2. in denen Abfälle (§ 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996) eingesetzt werden,
- 3. die nachweislich nicht mehr als 250 Stunden jährlich betrieben werden,
- 4. in Verbrennungskraftmaschinen und Gasturbinen,
- 5. in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel,
- 6. zur Nachverbrennung anderer Abgase.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung nach dem für die jeweiligen Feuerungsanlagen bestehenden Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) wegen der zur Erfüllung des Verwendungszwecks erforderlichen Besonderheit der Feuerungsanlagen nachweislich nicht vermieden werden kann. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)