§ 2 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen,

  1. 1. in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden,
  2. 2. die den Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der AVV-Novelle 2010, BGBl. II Nr. 476, unterliegen,
  3. 3. die nachweislich nicht mehr als 250 Stunden jährlich betrieben werden,
  4. 4. in Verbrennungskraftmaschinen und Gasturbinen,
  5. 5. in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel,
  6. 6. zur Nachverbrennung anderer Abgase.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung nach dem für die jeweiligen Feuerungsanlagen bestehenden Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) wegen der zur Erfüllung des Verwendungszwecks erforderlichen Besonderheit der Feuerungsanlagen nachweislich nicht vermieden werden kann. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern, von Ingenieurbüros (Beratenden Ingenieuren) oder – für Feuerungsanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt – auch von anderen Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131949

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