§ 2. Organe
(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.
(2) Das Kuratorium besteht aus je fünf vom Bundesland Tirol und von der Stadtgemeinde Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die an die Weisungen der entsendungsberechtigten Organe dieser Gebietskörperschaften gebunden sind sowie aus fünf vom akademischen Senat der Universität Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern). Als weitere ständige oder nichtständige Mitglieder können vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes mit ihrem Einverständnis Personen bestellt werden, die entweder selbst die Fakultät oder den Fonds fördern oder Vertreter von Institutionen sind, welche die erwähnte Voraussetzung erfüllen. Ihre Gesamtzahl darf zehn nicht übersteigen.
(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens je die Hälfte der Vertreter der in Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften und ein Vertreter der Universität Innsbruck anwesend sind; zu einem Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, Beschlüsse des Kuratoriums, die das Land Tirol und die Stadt Innsbruck verpflichten und über die dem Kuratorium gegebene finanzielle Ermächtigung hinausgehen, bedürfen der Stimmeneinhelligkeit. Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist das Bundesministerium für Unterricht einzuladen. Seine Vertreter haben beratende Stimme.
(4) Der Vorstand ist vom Kuratorium zu wählen. Ihm hat mindestens je ein Vertreter des Bundeslandes Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck und der Universität Innsbruck anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder sind zu den Sitzungen zu laden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Vertreter des Bundeslandes Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck und der Universität Innsbruck anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds und seiner Organe ist in einem Statut zu regeln, das vom Landeshauptmann von Tirol nach Anhörung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck und des Rektors der Universität Innsbruck zu erlassen ist. Das Statut bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht. Diese ist zu erteilen, wenn das Statut eine den Bestimmungen des Bundesgesetzes entsprechende Tätigkeit des Fonds sicherstellt.
(6) Das Statut hat vorzusehen, daß das Kuratorium bei allen Angelegenheiten, die eine dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen, mitzuwirken hat und vor einer Änderung des Statuts zu hören ist.
(7) Im Statut ist auch die Vertretung des Fonds nach außen zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10009288
Dokumentnummer
NOR12118686
alte Dokumentnummer
N7196610563O
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