Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2.
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 ist der Ziel- oder Quellverkehr in den Gemeindegebieten von Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, Kolsassberg, Volders, Wattens, Wattenberg und Weer.
Schlagworte
Zielverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
20010719
Dokumentnummer
NOR40216290
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