I. Finanzausgleich.
§ 2
§ 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)