§ 2 F-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1948

I. Finanzausgleich.

§ 2

§ 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

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