§ 2.
(1) Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die
- 1. als Angehörige des Bundesheeres
- a) bei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, oder
- b) infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen,
- 2. als Angehörige einer Sicherheitsbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
- eine Körperbeschädigung durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln (Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung begründet den Anspruch auf Verleihung der Verwundetenmedaille.
(2) Personen, die ihre Verwundung infolge einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erlitten haben, sind von der Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen.
Schlagworte
Körperverletzung, Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzung, BGBl. Nr. 173/1965
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10005412
Dokumentnummer
NOR12059966
alte Dokumentnummer
N4197511489A
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