§ 2 EWR-Psychotherapieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

§ 2.

Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  2. 2. ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychotherapiegesetzes,
  3. 3. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
  4. 4. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.

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