§ 2.
Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- 2. ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychotherapiegesetzes,
- 3. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
- 4. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)