§ 2 Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 2

(Verfassungsbestimmung) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur wird ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bundes Anleihen auf die in diesem Gesetz genannte Weise von Schilling auf Euro umzustellen. Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ist weiters ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bundes einseitig die bisherige Berechnung von Zinstagen bei umzustellenden Anleihen von der bisherigen Basis, die den Kalendermonat mit 30 Tagen und das Kalenderjahr mit 360 Tagen ansetzte, auf die jeweilige tatsächliche Anzahl der Tage des aktuellen Kalenderjahres und -monats zu ändern.

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