§ 2 EU-QuStG

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2004

Wirtschaftlicher Eigentümer

§ 2

(1) Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat, oder dass sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d.h. dass sie

  1. 1. als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 handelt oder
  2. 2. im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder
  3. 3. im Auftrag einer Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 handelt, oder
  4. 4. im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.

(2) Handelt die natürliche Person im Auftrag einer in Abs. 1 Z 3 genannten Einrichtung, so teilt sie Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mit, der die Zinsen zahlt. Der Wirtschaftsbeteiligte gilt als Zahlstelle, welche die EU – Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In diesem Fall hat der Wirtschaftsbeteiligte den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist (vereinfachter Informationsaustausch).

(3) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung geleistet wird, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese Person nicht unter Abs. 1 Z 1 bis 4, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gem. § 3 Abs. 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

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