Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)
§ 2
(1) Die im Anhang III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als "SNT-Vorschriften" bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
(2) Die gemäß Anhang I der ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, und zur ETV 1996 abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.
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