Kennnummer für zugelassene Betriebe
§ 2
(1) Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennnummer zu bestehen aus
- 1. den Großbuchstaben „AT“ als Bezeichnung für Österreich und
 - 2. einer Zahl, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.
 
(2) Die Zahl im Sinne des Abs. 1 Z 2 hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
- 1. Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes:
 
- Burgenland 1
 - Kärnten 2
 - Niederösterreich 3
 - Oberösterreich 4
 - Salzburg 5
 - Steiermark 6
 - Tirol 7
 - Vorarlberg 8
 - Wien 9
 
2. Kennnummer (Kennziffern) des Betriebes:
Sie ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) derart festzulegen, dass eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.
3. Kennziffer für die Art des Betriebes:
- Zuchtbetrieb 1
 - Vermehrungsbetrieb 2
 - Brüterei 3
 - Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei 4
 - Zucht- und Vermehrungsbetrieb 5
 - Zuchtbetrieb und Brüterei 6
 - Vermehrungsbetrieb und Brüterei 7
 
4. Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt:
- Hühner 1
 - Enten 2
 - Gänse 3
 - Truthühner 4
 - Perlhühner 5
 - Hühner und Enten 6
 - Hühner und Gänse 7
 - Hühner und Truthühner 8
 - Hühner und Perlhühner 9
 - Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten 10
 - Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten 11
 - Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner 12
 
(3) Bei der Angabe der Kennnummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Abs. 2 ein Bindestrich zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20005768
Dokumentnummer
NOR40097568
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