§ 2 Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1975

§ 2.

Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

Schlagworte

Landwirtschaft, Arrogation, Arrogationsvorbehalt

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10000521

Dokumentnummer

NOR12007699

alte Dokumentnummer

N1197312216P

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