§ 2.
Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
Schlagworte
Landwirtschaft, Arrogation, Arrogationsvorbehalt
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10000521
Dokumentnummer
NOR12007699
alte Dokumentnummer
N1197312216P
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