Aufgabengebiet
§ 2.
(1) Verwaltungsangelegenheiten, die auf Grund der im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vollzogen werden und die zueinander in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, bilden ein Aufgabengebiet.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3) Die automationsunterstützte Vollziehung eines Aufgabengebietes ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers unberührt bleibt. Mit dem Betroffenen hat ausschließlich der Auftraggeber zu verkehren. Zusendungen dürfen auch durch den Verarbeiter im Namen des Auftraggebers erfolgen, wenn eine diesbezügliche schriftliche Ermächtigung des Auftraggebers vorliegt.
(4) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.
(5) Wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden, ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009749
alte Dokumentnummer
N11980164640
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)