§ 2 Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 2

§ 2. Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:

  1. 1. Abschlussprüfung an Werkmeisterschulen gemäß § 59 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
  2. 2. Abschlussprüfung an Bauhandwerkerschulen gemäß § 59 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
  3. 3. Diplomprüfung nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, bzw. nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
  4. 4. Abschlussprüfung an einer mindestens dreijährigen Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird,
  5. 5. erfolgreiche Abschlussprüfung von vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde,
  6. 6. Lehrabschlussprüfung über einen vierjährigen Lehrberuf, sofern diese mit Auszeichnung beurteilt wurde und die Absolvierung der Prüfung auf höherem Niveau im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes bescheinigt wurde,
  1. 7. a) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975,
  2. b) Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Erzieher gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975,
  3. c) Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975,
  1. 8. Meisterprüfung
  1. 9. Befähigungsnachweis
  1. 10. Fachprüfung "Steuerberater" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999,
  2. 11. Fachprüfung "Selbständiger Buchhalter" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999,
  3. 12. Fachprüfung "Wirtschaftsprüfer" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999.

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