§ 2 Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2005

§ 2.

Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:

  1. 1. Abschlussprüfung an Werkmeisterschulen gemäß § 59 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
  2. 2. Abschlussprüfung an Bauhandwerkerschulen gemäß § 59 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
  3. 3. Diplomprüfung nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, gemäß der Ersten Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 634/1973, in der geltenden Fassung, und gemäß der Zweiten Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 73/1975, in der geltenden Fassung, sowie nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, in der geltenden Fassung,
  4. 4. Abschlussprüfung an einer nachstehend genannten Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Mindestausmaß von 1 000 Unterrichtseinheiten geführt wird:
  1. a) Fachakademie für Angewandte Informatik,
  2. b) Fachakademie für Automatisierungstechnik,
  3. c) Fachakademie für Fertigungstechnik,
  4. d) Fachakademie für Handel,
  5. e) Fachakademie für Hochbau,
  6. f) Fachakademie für Holzbau, Design, Technologie und Betriebsmanagement,
  7. g) Fachakademie für Holzwirtschaft und -technologie,
  8. h) Fachakademie für Innenausbau/Raumgestaltung,
  9. i) Fachakademie für Marketing,
  10. j) Fachakademie für Marketing Management,
  11. k) Fachakademie für Medieninformatik,
  12. l) Fachakademie für Rechnungswesen/Controlling,
  13. m) Fachakademie für Umweltschutz,
  1. 5. erfolgreiche Abschlussprüfung von vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde,
  2. 6. Lehrabschlussprüfung über einen vierjährigen Lehrberuf, sofern diese mit Auszeichnung beurteilt wurde und die Absolvierung der Prüfung auf höherem Niveau im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes bescheinigt wurde,
  1. 7. a) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975,
  2. b) Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Erzieher gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975,
  3. c) Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975,
  1. 8. gewerbliche Meisterprüfung,
  1. a) die bis 30. Juni 1995 abgelegt worden ist,
  2. b) die nach dem 1. Juli 1995 gemeinsam mit der Unternehmerprüfung abgelegt worden ist,
  3. c) die nach dem 1. Juli 1995 abgelegt worden ist,
  1. d) die nach dem 1. Februar 2004 nach der gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, erlassenen und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde,
  2. e) die nach der von der zuständigen Fachorganisation oder der Wirtschaftskammer Österreich gemäß den §§ 21 und 22a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, verordneten und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde und durch die Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses in folgenden Handwerken nachgewiesen wird:
  1. 8a. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung, und zwar:
  1. 9. Befähigungsprüfung
  1. a) für
  1. b) die nach der von der zuständigen Fachorganisation oder der Wirtschaftskammer Österreich gemäß den §§ 22 und 22a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, verordneten und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde und durch die Vorlage des Befähigungsprüfungszeugnisses in folgenden Gewerben nachgewiesen wird:
  1. 9a. Befähigungsprüfung einschließlich abgelegter Unternehmerprüfung
  1. 10. Fachprüfung “Steuerberater" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999,
  2. 11. Fachprüfung “Selbständiger Buchhalter" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999,
  3. 12. Fachprüfung “Wirtschaftsprüfer" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999,
  4. 13. Bilanzbuchhalterprüfung gemäß § 1 Z 1 der Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 399/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Plattenleger, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer, Maschinentechniker, Goldschmied, Goldschläger, Silberschläger, Denkmalreiniger, Fassadenreiniger, Streichinstrumentenerzeuger

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

20000865

Dokumentnummer

NOR40071192

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