§ 2.
(1) Der Beirat hat den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz bei der Besorgung der Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches sowie der allgemeinen Familienpolitik zu beraten.
(2) Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten, die die Familie betreffen, abzugeben. In solchen Angelegenheiten hat der Beirat das Recht, auch von sich aus Anregungen und Anträge an das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu richten. Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und Forderungen der Familienorganisationen.
(3) Zu Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, hat der Beirat weder Gutachten abzugeben noch Anregungen oder Anträge zu stellen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 70/1966
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Gesetzesnummer
10008221
Dokumentnummer
NOR12095460
alte Dokumentnummer
N6196727571L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)