Aufgaben
§ 2.
(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- 1. Beratung der zuständigen Bundesminister bei der Erstellung abgestimmter Verschlußordnungen;
- 2. Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Austausches vertraulicher Informationen zwischen Österreich und internationalen Organisationen in Durchführung der mit diesen über den Schutz und die Sicherheit vertraulicher Informationen getroffenen Vereinbarungen sowie die Beratung der zuständigen Bundesminister zu diesem Zweck;
- 3. Vorbereitung der Regelung des Zugangs zu vertraulichen Informationen;
- 4. Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von vertraulichen Informationen;
- 5. Vorbereitung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Verfolgung von Verstößen gegen die Sicherheit vertraulicher Informationen sowie Beratung der zuständigen Bundesminister zu diesem Zweck;
- 6. Vorbereitung von Verwaltungsübereinkommen mit internationalen Organisationen in Fragen der Sicherheit vertraulicher Informationen.
(2) Die für die Überwachung des Austausches vertraulicher Informationen mit internationalen Organisationen und zur Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Kontakte zuständige Dienststelle im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die Dienststelle hat der Kommission Einsicht in die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu führende Registratur über den Austausch vertraulicher Informationen zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10001473
Dokumentnummer
NOR12016187
alte Dokumentnummer
N1199713904H
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