§ 2 ErlWS-V 2004

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2009).

§ 2.

Die Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß § 1 verschieben sich wie folgt:

  1. 1. Für Männer
  1. a) des Jahrganges 1921 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich,
  2. b) des Jahrganges 1922 bis einschließlich des Jahrganges 1943 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,
  3. c) des Jahrganges 1958 bis einschließlich des Jahrganges 1973 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,
  4. d) des Jahrganges 1974 bis einschließlich des Jahrganges 1989 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,
  5. e) des Jahrganges 1990 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.
  1. 2. Für Frauen
  1. a) des Jahrganges 1931 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich,
  2. b) des Jahrganges 1932 und bis einschließlich des Jahrganges 1944 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,
  3. c) des Jahrganges 1956 und bis einschließlich des Jahrganges 1967 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,
  4. d) des Jahrganges 1968 und bis einschließlich des Jahrganges 1980 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,
  5. e) des Jahrganges 1981 und bis einschließlich des Jahrganges 1993 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich,
  6. f) des Jahrganges 1994 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

20003115

Dokumentnummer

NOR40048614

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