§ 2
Das Fideikommißvermögen
Mit dem Erlöschen des Fideikommisses wird das Fideikommißvermögen freies Vermögen des letzten Fideikommißbesitzers, soweit sich nicht aus § 11 etwas anderes ergibt.
Schlagworte
Verfügungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024614
alte Dokumentnummer
N2193810190S
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