§ 2.
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10007086
Dokumentnummer
NOR12077142
alte Dokumentnummer
N5199012996J
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