materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 104/2023
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,63 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023
Gesetzesnummer
20011941
Dokumentnummer
NOR40245174
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