materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 101/2023
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,30 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
20011936
Dokumentnummer
NOR40245147
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