§ 2 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 101/2023

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,30 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

20011936

Dokumentnummer

NOR40245147

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