materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 21/2024
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 9,84 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20012178
Dokumentnummer
NOR40251153
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)