§ 2 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 9,07 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20011821

Dokumentnummer

NOR40242364

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