§ 2 Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2002

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).

Sitzungen der Vollzugskammern

§ 2.

(1) Die zur Vorbereitung der Sitzungen dienenden Verfügungen haben die Vorsitzenden zu treffen.

(2) Die Vorsitzenden haben die Sitzungen der Vollzugskammern nach Bedarf anzuberaumen. Die Mitglieder, erforderlichenfalls auch die beschwerdeführende Person, deren Vertreter oder Vertreterin sowie allfällige Zeugen und Zeuginnen sind zu den Sitzungen rechtzeitig schriftlich zu laden. Die Ladungen sind so abzufertigen, dass die geladenen Personen ihre Ladung spätestens eine Woche vor der Sitzung erhalten. In dringenden Fällen oder wenn auf die Schriftform verzichtet wurde, können Ladungen jedoch telefonisch, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Den beschwerdeführenden Personen soll dabei jedenfalls eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Tagen verbleiben.

(3) Sind Mitglieder verhindert, so haben sie unverzüglich den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und ihr Ersatzmitglied davon zu verständigen. Die Mitglieder werden während der Dauer ihrer Verhinderung durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten. In dringenden Fällen kann eine gesonderte Ladung des Ersatzmitgliedes entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20002094

Dokumentnummer

NOR40033351

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