Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit besteht aus folgenden zwei Bereichen, in denen der Prüfungskandidat Arbeitsproben zu erbringen und Demonstrationen durchzuführen hat:
- 1. Bereich „Papier- und Zellstofftechnik“:
- Arbeitsproben:
- a) Papiersortenbestimmung,
- b) Papier- und Stoffprüfung und
- c) Papierfehleransprache;
- Demonstrationen:
- a) Stoffaufbereitung,
- b) Bedienung von Papiermaschinen,
- c) Papierausrüstung;
- 2. Bereich „Anlagen- und Prozeßtechnik“:
- Arbeitsprobe:
- Bedienen, Einstellen und Kontrollieren von Prozeßleitsystemen nach Angabe.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel hinsichtlich des Bereichs „Papier- und Zellstofftechnik“ in fünf Stunden, hinsichtlich des Bereichs „Anlagen- und Prozeßtechnik“ in zwei Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden, wobei dem Bereich „Papier- und Zellstofftechnik“ fünfeinhalb Stunden und dem Bereich „Anlagen- und Prozeßtechnik“ zweieinhalb Stunden zuzuweisen sind.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) fachgerechte Ausführung,
- b) Sauberkeit,
- c) richtige Funktionsfähigkeit,
- d) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Schlagworte
Papiertechnik, Papierprüfung, Anlagentechnik
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007240
Dokumentnummer
NOR12078507
alte Dokumentnummer
N5199221093J
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