Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Wahl der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) händisches Anfertigen einer pausfähigen, den Zeichnungsnormen gerechten technischen Zeichnung,
- b) Anfertigen einer technischen Zeichnung mit rechnergestützten Systemen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 4 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach 8 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) fachgerechte Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
- b) fachgerechte Anordnung der Maß- und Hilfslinien,
- c) fachgerechte Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
- d) normgerechte Maßangaben mit Toleranzen,
- e) saubere und normgerechte Ausführung der Beschriftung, der Linienarten und Linienbreiten und der Schraffuren,
- f) fachgerechte Handhabung der rechnergestützten Systeme.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006950
Dokumentnummer
NOR12075673
alte Dokumentnummer
N5198811221E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
