§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Wahl der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. a) händisches Anfertigen einer pausfähigen, den Zeichnungsnormen gerechten technischen Zeichnung,
  2. b) Anfertigen einer technischen Zeichnung mit rechnergestützten Systemen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 4 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 8 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) fachgerechte Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
  2. b) fachgerechte Anordnung der Maß- und Hilfslinien,
  3. c) fachgerechte Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
  4. d) normgerechte Maßangaben mit Toleranzen,
  5. e) saubere und normgerechte Ausführung der Beschriftung, der Linienarten und Linienbreiten und der Schraffuren,
  6. f) fachgerechte Handhabung der rechnergestützten Systeme.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006950

Dokumentnummer

NOR12075673

alte Dokumentnummer

N5198811221E

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