Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe eine einschlägige Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Messen, Anreißen,
- b) Verlegen von Dämmschichten,
- c) Herstellen von Haftbrücken,
- d) Mischen, Verdichten, Glätten, Spachteln,
- e) Herstellen von Fugen und deren Verguß.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Maßhaltigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
- b) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- c) fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10006944
Dokumentnummer
NOR12075608
alte Dokumentnummer
N5198810952E
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