Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe einschlägige Arbeiten zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Messen, Anreißen,
- b) Herstellen von Mauerwerkskörpern,
- c) Verputzen, auch unter Verwendung von Schablonen,
- d) Verlegen (Versetzen).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Maßhaltigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
- b) fachgerechtes Verwenden der Materialien,
- c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- d) fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006942
Dokumentnummer
NOR12075585
alte Dokumentnummer
N5198810928E
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